
In Berlin sind die Grundstückswerte seit 2008 um 870 Prozent angestiegen. In diesem Zeitraum haben sich die Angebotsmieten mehr als verdoppelt – während die Einkommen nur um 25 Prozent gestiegen sind. Die Mietpreise galoppieren dem Einkommen davon. Jeder sechste Haushalt in Berlin bringt bereits über 40 Prozent des Nettoeinkommens für Wohnkosten auf. Fast 50 Prozent der Berliner*innen haben ein Einkommen von nicht mehr als 2.000 Euro netto pro Monat zur Verfügung. Fast ein Viertel der Umzüge werden aufgrund von Verdrängung verursacht, durch Mieterhöhungen, Eigenbedarfskündigungen, teure Modernisierungen, fehlende Instandhaltung, Abrisse oder Druck von Eigentümer*innen. Gerade in den letzten fünf Jahren wurden viele Häuser gekauft, um sie dann teurer wieder weiter zu verkaufen. Das führt in manchen Gebieten zu exorbitanten Kaufpreisen, die dann wiederum auf die Miete umgelegt werden. Der Renditedruck wird dann an die Mieter*innen weiter gegeben.
Wir sagen: So kann es nicht weiter gehen!
Die Mietpreisbremse auf Bundesebene bleibt bisher weitgehend wirkungslos. Auch andere Maßnahmen wie ein verschärftes Zweckentfremdungsverbot oder der Milieuschutz können Mieter*innen nicht ausreichend schützen. Als Grüne wollen wir daher mutig neue Wege gehen, um bis zu 1,5 Millionen Miethaushalte in Berlin tatsächlich vor Verdrängung und Spekulation schützen zu können.
Mit dem rot-rot-grünen Mietendeckel betreten wir juristisches Neuland. Es war bereits früh bekannt, dass CDU und FDP eine Normenkontrollklage für das Bundesverfassungsgericht einreichen werden. Daher mussten wir besonders gut abwägen, welches Modell gleichzeitig sozial und fair, aber auch umsetzbar und rechtssicher ist, damit das Gesetz die zu erwartenden Klagen vor Gericht besteht. Erst wenn das Bundesverfassungsgericht (möglicherweise im 2. Quartal 2021) eine finale Entscheidung trifft, haben alle Berliner*innen auch Rechtssicherheit. Wir sind überzeugt von der Landeskompetenz des Landes Berlin für das Wohnungswesen. Denn unserer Rechtsauffassung nach darf Berlin die Mieten durch Landesrecht begrenzen.
Mit dem Mietendeckel werden die Mieten nicht nur gedeckelt, sondern auch eingefroren und teilweise sogar abgesenkt. Er gilt für die rund 1,5 Millionen freifinanzierten Wohnungen – das sind mehr als 90 Prozent aller Berliner Mietwohnungen. Für ca. 340.000 Haushalte müssen die Mieten ab dem 23. November sogar abgesenkt werden.
Hier hat unsere Sprecherin für Wohnen und Mieten, Katrin Schmidberger, die wichtigsten Fragen zum Mietendeckel in einem FAQ für euch zusammengefasst:
Mietabsenkungen bei überhöhten Mieten: Was passiert, wenn nach dem 23. November 2020 die 2. Stufe des Mietendeckels in Kraft ist?
Ab dem 23. November 2020 sind überhöhte Mieten verboten. Sie sind verboten, wenn sie mehr als 20 Prozent über der entsprechenden Mietobergrenze liegen. Mehr zu den Mietobergrenzen weiter unten in den Antworten. In jedem Fall ist zu empfehlen, die November-Miete zunächst noch in der alten Höhe zu zahlen und abzuwarten, ob der Vermieter einen Bescheid schickt, in dem er mitteilt, dass ab Dezember ein niedrigerer Betrag zu zahlen ist. Die eine Woche im November könnte dann eventuell mit dem Dezember verrechnet werden.
Für welche Wohnungen gilt der Mietendeckel überhaupt?
Das Gesetz zum Mietendeckel gilt für die allermeisten klassischen Mietverhältnisse bei Wohnungen. Auch bei Untermietverhältnissen muss dieser eingehalten werden. Er gilt nicht für Gewerbe, Wohnheime, Neubau (bezugsfertig nach 1. Januar 2014) und für den öffentlich geförderten Wohnungsbau. Auch bei Wohnraum, für den Gelder aus öffentlichen Haushalten zur Modernisierung und Instandsetzung gewährt wurden und der einer Mietpreisbindung unterliegt, kommt der Mietendeckel nicht zum Tragen. Das gilt auch für Wohnungen, die z.B. durch Träger für besonderen Personengruppen angemietet wurden.
Ab wann gilt der Mietendeckel? Wann müssen Vermieter*innen über die Miethöhe informieren?
Am 23. Februar 2020 ist das „Gesetz zur Neuregelung gesetzlicher Vorschriften zur Mietenbegrenzung“ – kurz Mietendeckel genannt – in Kraft getreten. Die geltenden Miethöhen vom Stichtag 18. .Juni 2019 wurden an diesem Tag zunächst eingefroren. Mietsenkungen sind neun Monate nach Veröffentlichung des Gesetzes im Gesetzesblatt möglich.
Mieter*innen mussten bis Ende April über die Berechnung ihrer Miethöhe informiert werden. Vor Abschluss eines neuen Mietvertrages haben die Vermieter*innen unaufgefordert Auskunft über die Berechnung der Mietobergrenze maßgeblichen Umstände zu erteilen und die Höhe der Stichtagsmiete vom 18. Juni 2019 mitzuteilen.
Was passiert bei einer Wiedervermietung?
Auch Neuvermietungen unterliegen dem Gesetz. Beim Abschluss neuer Mietverträge werden die Mieten gedeckelt. Auch hier gilt die Stichtagsmiete, die am 18. Juni 2019 vereinbart worden war.
Vor dem Abschluss eines neuen Mietvertrages sind die Vermieter*innen verpflichtet, dem Mieter die zum Stichtag vereinbarte Miete und die Berechnung der Mietobergrenze mitzuteilen. Kommen die Vermieter*innen dieser Pflicht nicht nach oder fordern sie eine höhere Miete, sollte man sich an das Bezirksamt oder die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen wenden. Die Behörden können den Vermieter*innen ein Bußgeld auferlegen. Außerdem kann das Bezirksamt Auskunft über die zulässige Miethöhe geben. Mieter*innen können dann sofort die Miete auf die Mietobergrenze absenken – sollten aber die eingesparten Beträge sicherheitshalber zur Seite legen. Oder aber sie zahlen die hohe Miete unter Vorbehalt weiter und lassen selbst vor Gericht die zulässige Miete feststellen und so durchsetzen.
Liegt die Miete oberhalb der für die Wohnung maßgeblichen Mietobergrenze gemäß Mietentabelle, darf die Vermietung nur zur Mietobergrenze erfolgen. Bei der Mietobergrenze ist gegebenenfalls der Zuschlag für moderne Ausstattung und Modernisierung zu berücksichtigen.
Bei Wohnungen, deren Vormiete geringer als 5,02 Euro/m² ist, darf die Miete bei der Wiedervermietung um max. 1 Euro auf bis zu 5,02 Euro/m² erhöht werden, wenn eine moderne Ausstattung vorhanden ist.
Eine moderne Ausstattung liegt vor, wenn mindestens zwei der folgenden Merkmale vorhanden sind:
- schwellenlos erreichbarer Aufzug,
- Einbauküche,
- hochwertige Sanitärausstattung,
- hochwertiger Bodenbelag in der überwiegenden Zahl der Wohnräume,
- Energieverbrauchskennwert von weniger als 120 kWh/ (m² a).
Die Regelungen gelten allerdings nicht für Wohnungen, die bisher dauerhaft unbewohnbar waren, und mit einem dem Neubau entsprechenden Aufwand für Wohnzwecke wiederhergestellt wurden.
Was sind sogenannte „Schattenmieten“?
Einige Vermieter*innen weisen in den neuen Mietverträgen neben der Mietendeckel-Miete noch eine weitere, viel höhere Miethöhe aus, die sie im Falle des Scheiterns des Deckels vor Gericht dann sogar rückwirkend einholen wollen. Das ist die sogenannte Schattenmiete. Aber auch Mieterhöhungen nach dem Bundesmietrecht werden weiter von wenigen Eigentümer*innen versandt, die zwar aktuell nicht vollzogen, aber vorsorglich schon mal angekündigt werden.
Dies führt natürlich zu einer Verunsicherung der Mieter*innen. Der Berliner Mieterverein sagt dazu: „Auch wenn es noch keine Rechtsprechung darüber gibt, ob dieses Vorgehen zulässig ist oder nicht, verstößt das Hintertürchen, das sich die Vermieter*innen offenhalten wollen, gegen den Geist des Mietendeckel-Gesetzes.“ So oder so, es gilt auf alle Fälle bei vielen Neuvermietungen die Mietpreisbremse, die bei vielen derzeitigen Wohnungsanzeigen offenbar nicht eingehalten wird. Diese gilt aber unabhängig vom Mietendeckel. Auch hier raten wir im Zweifel zu einer juristischen Beratung.
Wie kann ich feststellen, welches die rechtlich zulässige Miete für meine Wohnung ist und ob meine derzeitige Miete zu hoch ist?
Da hilft der Blick in die Mietentabelle in Verbindung mit der Wohnlageneinordnung. Eine Miete ist überhöht, wenn sie unter Berücksichtigung der Wohnlage mehr als 20 Prozent über der Mietobergrenze der Mietentabelle liegt. In diesem Fall sollte die Miete gesenkt werden. Dies sollte jedoch nicht ohne juristische Begleitung oder Beratung erfolgen. Die höchst zulässige Miete im Sinne dieses Gesetzes ist die Nettokaltmiete (einschließlich aller Zuschläge wie z.B. für Mobiliar und Ausstattungsgegenstände. Die Betriebs- oder sonstige Wohnkosten werden nicht einberechnet. Sammelheizungen (Begriff aus dem Gesetz) sind Heizungen, die die gesamte Wohnung oder mehrere Wohnungen gemeinsam heizen (nicht Kohleöfen).
Zudem muss zusätzlich ein Euro auf die Miethöhe aufgeschlagen werden, wenn die Wohnung drei von fünf der folgenden Ausstattungsmerkmale erfüllt: (1) schwellenlos von der Wohnung und vom Hauseingang erreichbarer Personenaufzug, (2) Einbauküche, (3) hochwertige Sanitärausstattung, (4) hochwertiger Bodenbelag in der überwiegenden Zahl der Wohnräume, (5) Energieverbrauchskennwert von weniger als 120 kWh pro Quadratmeter im Jahr.
Mietentabelle zum Mietendeckel | |
Erstmalige Bezugsfertigkeit der Wohnung und Ausstattung | Mietpreis pro Quadratmeter |
2003 bis 2013 mit Sammelheizung und mit Bad | 9,80 Euro |
1991 bis 2002 mit Sammelheizung und mit Bad | 8,13 Euro |
1973 bis 1990 mit Sammelheizung und mit Bad | 6,04 Euro |
1965 bis 1972 mit Sammelheizung und mit Bad | 5,95 Euro |
1950 bis 1964 mit Sammelheizung oder mit Bad | 5,62 Euro |
1950 bis 1964 mit Sammelheizung und mit Bad | 6,08 Euro |
1919 bis 1949 ohne Sammelheizung und ohne Bad | 4,59 Euro |
1919 bis 1949 mit Sammelheizung oder mit Bad | 5,22 Euro |
1919 bis 1949 mit Sammelheizung und mit Bad | 6,27 Euro |
bis 1918 ohne Sammelheizung und ohne Bad | 3,92 Euro |
bis 1918 mit Sammelheizung oder mit Bad | 5,00 Euro |
bis 1918 mit Sammelheizung und mit Bad | 6,45 Euro |
Müssen Vermieter*innen von sich aus die Miete senken?
Ja, der Mietendeckel ist ein Verbotsgesetz. D.h. es ist verboten, höhere Mieten zu verlangen, als sie nach dem Mietendeckel-Gesetz zulässig sind. Wenn Vermieter*innen keine Mietsenkung ankündigen, solltest du prüfen, ob eine Absenkung laut Mietendeckel möglich ist. Vielleicht hilft auch eine Erinnerung an den Mietendeckel per Post. Auch wenn Vermieter*innen eine Mietsenkung ankündigen, ist es sinnvoll, zu prüfen, ob die Absenkung die korrekte Höhe hat. Dazu besteht die Möglichkeit, sich bei der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen Auskunft zu holen, diese können dann auch die Vermieter*innen auffordern, ihren Verpflichtungen nachzukommen. Auch gibt es in jedem Bezirk kostenfreie Mieterberatungen, die wir seit 2018 als Rot-Rot-Grün finanzieren, damit sich alle über ihre Rechte informieren können.
Leider müssen wir allen Mieter*innen raten, deren Mieten gesenkt werden, vorsorglich den Betrag zurück zu legen, denn wir können leider nicht garantieren, dass das Gesetz hält. Erst das Bundesverfassungsgericht wird dies final entscheiden und uns allen Sicherheit geben können.
Wann und wie ist eine überhöhte Miete abzusenken?
Das Gesetz legt fest, dass eine überhöhte Miete verboten ist, jedoch erst neun Monate nach Inkrafttreten des Gesetzes die Absenkung gefordert werden kann. Dies ist nun seit dem 23. November 2020 möglich.
Eine Miete ist überhöht, wenn sie unter Berücksichtigung der Wohnlage mehr als 20 Prozent über der maßgeblichen Mietobergrenze in der Mietentabelle liegt (z.B. mehr als 7,14 Euro Miete, wenn die Mietobergrenze bei 5,95 Euro Miete liegt). Eine höhere Miete als diese ist verboten.
Für Wohnungen in einfacher Wohnlage ist bei der Berechnung der Mietobergrenze ein Abschlag beim maßgeblichen Mietpreis in der Mietentabelle von 0,28 Euro zu berücksichtigen, für Wohnungen in mittlerer Wohnlage werden 0,09 Euro abgezogen und für Wohnungen in guter Wohnlage ist ein Zuschlag von 0,74 Euro zu berücksichtigen.
Die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen überwacht die Einhaltung des Verbotes, d.h. sie kann von Amts wegen bei Kenntnis eines Vergehens auf der Verwaltungsebene dagegen vorgehen und z. B. Geldbußen von bis zu 500.000 Euro verhängen.
Sollte eine nach dem Gesetz erforderliche Mietsenkung und Rückzahlung überhöhter Mieten durch Vermieter*innen trotz Aufforderung und Bußgeld nicht erfolgen, müssen die Mieter*innen den zivilrechtlichen Klageweg beschreiten, wobei auch die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen verwaltungsrechtliche Verfahren gegen Vermieter*innen einleiten kann wie oben beschrieben.
Wer kann mir helfen, wenn ich beim Berechnen der zulässigen Miethöhe nicht ganz sicher bin?
Eine Information über die zulässige Miethöhe ist bei deinem Bezirksamt (Wohnungsamt) oder bei der Senatsverwaltung für Stadtentwicklungen und Wohnen möglich. Diese Stellen sind berechtigt, die hierfür erforderlichen Informationen von den Vermieter*innen einzuholen, um Auskunft geben zu können. Zudem gibt es hier einen Mietendeckel-Rechner des Landes Berlin, der auch die mögliche Absenkung berechnet.
Warum gelten die Mietsenkungen erst neun Monate nach Veröffentlichung des Gesetzes?
Bezirksämter, Investitionsbank Berlin (IBB) und die Senatsverwaltung für Stadtentwicklungen müssen erst die notwendigen Abteilungen für den Mietendeckel aufbauen.
Unterscheidet der Mietendeckel zwischen guten, mittleren und einfachen Wohnlagen?
Ja, allerdings nur bei der Frage, ob eine Miete neun Monate nach Inkrafttreten abgesenkt werden kann. In guten Wohnlagen ist ein Zuschlag von 0,74 Euro pro Quadratmeter möglich, der auf den Mietpreis aus der Mietentabelle aufgeschlagen werden muss. Bei mittleren Wohnlagen verringert sich der Mietpreis um 0,09 Euro pro Quadratmeter, bei einfachen Wohnlagen verringert er sich um 0,28 Euro pro Quadratmeter.
Wie kann ich sehen, in welcher Wohnlage ich wohne?
Zur Wohnlagezuordnung wird die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen eine Rechtsverordnung erlassen. Grundlage dafür soll die Wohnlage aus dem Berliner Mietspiegel 2019 sein. Die adressgenaue Lageeinordnung gibt es hier.
Was sollen Mieter*innen tun, wenn sie Mieterhöhungen zwischen dem Stichtag und dem Inkrafttreten des Gesetzes bekommen haben?
Eine Mieterhöhung, die nach dem Stichtag und vor dem Inkrafttreten erfolgte und der unter Umständen zugestimmt wurde, ist nicht wirksam. Vielmehr wird ab Inkrafttreten des Gesetzes nur die Miete, die am 18. Juni 2019 vereinbart war, zulässig. Ist den Mieter*innen nach dem 18. Juni 2019 eine Mieterhöhung zugegangen, mussten Vermieter*innen die Miete mit Inkrafttreten des Mietendeckels wieder auf die Stichtagsmiete zurückführen.
Was sollen Mieter*innen tun, wenn sie nach Inkrafttreten des Mietendeckels eine Mieterhöhung erhalten?
Mieterhöhungen sind bis zum 31.12.2021 verboten, so dass der Mieterhöhung nicht zugestimmt werden muss. Das gilt auch dann, wenn eine Mieterhöhung erst für die Zeit nach dem Mietendeckelgesetz gefordert wird. Auch hier sollten sich die Betroffenen an die Behörden wenden.
Mieterhöhungen um bis zu 1,3 Prozent der zum Stichtag vereinbarten Nettokaltmiete sind erst ab Januar 2022 möglich. Der letztendlich maßgebliche Prozentsatz wird durch eine Rechtsverordnung der zuständigen Senatsverwaltung festgelegt.
Die bisherigen zivilrechtlichen Voraussetzungen für eine Mieterhöhung sind dabei jedoch weiterhin zu berücksichtigen.
Was sieht der Mietendeckel bei Staffel- und Indexmietverträgen vor?
Die Mietendeckel gilt auch für Staffel- und Indexmietverträge. In diesen Fällen ist die Miethöhe am Stichtag 18.06.2019 maßgeblich.
Werden Mehrfamilienhäuser genau so behandelt wie Einfamilienhäuser?
Nein. Für Ein- und Zweifamilienhäuser ist ein Aufschlag von 10 Prozent zulässig, der zusätzlich zur Wohnlage berücksichtigt werden muss.
Wann sind Mieterhöhungen wieder erlaubt?
Ab Januar 2022 können die Mieten um bis zu 1,3 Prozent erhöht werden. Der exakte Prozentsatz wird vom Senat festgelegt. Er soll die allgemeine Preissteigerung widerspiegeln. Je nachdem, wie sich die Inflationsrate entwickelt, kann der jährliche Erhöhungssatz auch niedriger, aber nicht höher als 1,3 Prozent sein. Zudem hat die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen die Möglichkeit, die Mietobergrenzen bzw. Tabellenwerte an sich zu erhöhen.
Können Vermieter*innen Ausnahmen zum Mietendeckel beantragen und dann die Mieten erhöhen?
Ja, hier gibt es Ausnahmeregelungen. Vermieter*innen können höhere Mieten als nach dem Mietendeckel (Mietentabelle + mögliche Zuschläge) zulässig bei der Investitionsbank Berlin (IBB) beantragen, damit sie nicht von sogenannter unbilliger Härte betroffen sind. Das ist etwa der Fall, wenn sonst eine Immobilie für Vermieter*innen finanziell nicht mehr tragbar ist und zu massiven Verlusten führt, so dass eine Substanzgefährdung des Hauses zu befürchten ist.
Weitere Informationen zur Härtefallregelung gibt es hier auf der Webseite der IBB. Eine Hotline dazu ist unter der Nummer 030 / 2125-3848 erreichbar.
Gibt es bei Ausnahmen vom Mietendeckel bzw. daraus entstandenen Mieterhöhungen staatliche Hilfe für Mieter*innen?
Sollten Vermieter*innen aus Härtefallgründen gestattet bekommen, eine höhere Miete zu verlangen, haben einkommensschwache Mieter*innen Anspruch auf einen Zuschuss um nicht am Ende die Lasten dafür zu tragen. In diesen Fällen können Sie einen Mietzuschuss bei der IBB für die Miete oberhalb der Mietobergrenze beantragen.
Weitere Informationen zum Mietzuschuss gibt es hier auf der Webseite der IBB. Eine Hotline dazu ist unter der Nummer 030 / 2125-4545 erreichbar.
Wo finde ich weitere Beratungs- und Hilfeangebote?
Bei einem Verstoß gegen den Mietendeckel sind die Wohnungsämter in den Bezirken die richtigen Adressen (die Kontaktdaten befinden sich unter »Weiterführende Informationen«).
Auch die kostenfreien Mieterberatungen in den Bezirken können helfen, um das weiteren Vorgehen abzuklären. Eine aktuelle Liste mit den Mieterberatungen gibt es hier.
Auch die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen steht zur Beratung zur Verfügung und gibt Auskünfte über die rechtlich zulässig Miete. Sie hat Infos und Musterbriefe online zur Verfügung gestellt, die viele Fragen behandeln.
Brauche ich juristische Hilfe?
Mieter*innen sollten sich grundsätzlich juristisch beraten lassen. Dieses FAQ ist keine Rechtsberatung und kann sie auch nicht ersetzen.
Wichtig: Wir raten dringend davon ab, ohne juristische Beratung Mietzahlungen zu verringern oder einzustellen, da in der Folge eines verlorenen Prozesses der Verlust der Wohnung drohen kann.
Sollte sich nach anwaltlicher Beratung herausstellen, dass eine überhöhte Miete vorliegt und Vermieter*innen eine Absenkung der Miete verweigern, gibt es die Möglichkeit, den zivilrechtlichen Klageweg zu beschreiten.
Darüber hinaus gibt es die Möglichkeit, sich bei den Berliner Mieterorganisationen beraten zu lassen. Hierfür ist allerdings eine Mitgliedschaft erforderlich. Der Berliner Mieterverein hat die wichtigsten Fragen zum Mietendeckel auch online beantwortet. Und auch die Berliner Mietergemeinschaft steht für Fragen und Hilfe bereit.
Können bei Modernisierungen trotz Mietendeckels die Kosten auf die Mieter*innen übertragen werden?
Ja, teilweise. Eine Umlage von Modernisierungskosten auf die Mieter*innen ist bis maximal einem Euro pro Quadratmeter möglich. Allerdings nur, wenn (1) eine gesetzliche Verpflichtung besteht, (2) zur Wärmedämmung der Gebäudehülle, der Kellerdecke, der obersten Geschossdecke oder des Daches, (3) zur Nutzung erneuerbarer Energien, (4) zur energetischen Fenstererneuerung, (5) zum Heizanlagenaustausch mit Heizanlagenoptimierung, (6) zum Aufzugsanbau oder (7) zum Abbau von Barrieren durch Schwellenbeseitigung, Türverbreiterung oder Badumbau. Andere Modernisierungskosten sind nicht umlegbar. Die Vermieter*innen sind verpflichtet, die Maßnahmen der Investitionsbank Berlin (IBB) anzuzeigen.
Wofür gilt der Berliner Mietspiegel noch?
Die zivilrechtlichen Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches zum Mietrecht werden durch den Mietendeckel nicht außer Kraft gesetzt. Zudem gibt es Wohnungen, die nicht unter den Deckel fallen. Auch der qualifizierte Berliner Mietspiegel 2019 hat weiterhin bis zum Ende Mai 2019 Bestand. Anwendbar ist er insbesondere auf die vom Mietendeckel ausgenommenen Neubau-Wohnungen ab 2014.
Zudem wollen wir mit einem Miet- und Wohnungskataster alle Miethöhen erfassen, um dann anhand einer umfassenderen Datenlage eine faire neue Regelung einzuführen, die die Mieten moderat hält.
Wie lange gilt der Mietendeckel?
Der Berliner Mietendeckel gilt für fünf Jahre nach Inkrafttreten des Gesetzes.
Warum hat das mit dem Mietendeckel so lange gedauert? Wie rechtssicher ist der Mietendeckel überhaupt?
Mit dem Mietendeckel betritt Berlin juristisches Neuland in der Mietengesetzgebung der Bundesrepublik. Denn wir nutzen das öffentliche Preisrecht für das Wohnungswesen als Landesrecht zum ersten Mal. Als bündnisgrüne Fraktion halten wir das vor dem Hintergrund des Berliner Mietenwahnsinns jedoch für zwingend erforderlich. Wir fühlen uns seit jeher der sozialen Gerechtigkeit verpflichtet und wollen der Spekulation mit Wohnraum endlich ein Stoppschild setzen. Um ein rechtssicheres Gesetz zu erreichen, war eine umfassende Prüfung und Abwägung erforderlich, die neben juristischen Fragen auch zwingend die Wirtschaftlichkeit von Immobilien zu berücksichtigen hatte. Denn wir wollen ja, dass der Deckel hält. Da geht Gründlichkeit vor Schnelligkeit. Wir haben von Anfang an gesagt, dass wir nicht garantieren können, dass der Deckel hält. Alles andere wäre unredlich. Aber wir sind überzeugt von der Landeskompetenz für einen Mietendeckel und der Auffassung, wir sollten diese Chance gerade für die Berliner*innen nutzen, die heute schon nicht mehr wissen, wie sie ihre Miete bezahlen können. Zudem muss der Berliner Immobilienmarkt neu ausgerichtet werden hin zu mehr Gemeinwohlorientierung, indem mindestens 50 Prozent des Wohnungsmarktes langfristig in kommunaler, genossenschaftlicher Hand oder anderer gemeinwohlorientierter Akteure wie Stiftungen und das Mietshäusersyndikat sind.
Gegen den Mietendeckel sind insbesondere die CDU und FDP auf Bundes- und Landesebene vor Gericht gezogen. Auf Landesebene sind die Parteien jedoch bereits gescheitert. Die Berliner Gerichte haben mit Verweis auf eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes keinen Bedarf gesehen, eine eigene Entscheidung vorab zu treffen. Zudem wurden zwei Eilanträge, die die Mietabsenkung und den Vollzug insgesamt bis zu einer höchstrichterlichen Entscheidung aussetzen sollten, vom Bundesverfassungsgericht abgelehnt. Es wird mit einer endgültigen Entscheidung bis Mitte 2021 gerechnet.

Warum haben die Grünen einen „atmenden Deckel von unten“ gefordert?
Hiermit wollten wir sicherstellen, dass wir in Berlin ein rechtssicheres Gesetz bekommen, das den Mietenwahnsinn in Berlin stoppt und zugleich Vermieter*innen den nötigen Spielraum ermöglicht, ihre Bestände ordentlich zu bewirtschaften. Schließlich gibt es auch viele redliche Vermieter*innen, die ihre Mieten lediglich im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben erhöht haben oder die Möglichkeiten der Mieterhöhung in den vergangenen Jahren nicht ausgeschöpft haben. Gerade die Vermieter*innen, die in den letzten Jahren ihre Mieten gar nicht erhöht haben, sollten so nicht benachteiligt werden.
Welche Fragen und Antworten fehlen in diesem FAQ?
Falls euch allgemeine Fragen und Antworten fehlen, schreibt uns eine Mail an: Frank Bertermann, Referent für Stadtentwicklung und Wohnen, Zur Anzeige der E-Mail-Adresse muss JavaScript aktiviert sein.. Wir erweitern das FAQ entsprechend.