Mehr direkte Demokratie: Rot-Rot-Grün hat Abstimmungsgesetz geändert
Die rot-rot-grüne Koalition hat heute im Abgeordnetenhaus die Änderung des Abstimmungsgesetzes beschlossen (Drucksache 18/2723). Damit setzt die Koalition ihre Vereinbarungen zu „Mehr direkte Demokratie für Berlin“ aus dem Koalitionsvertrag um. Rot-Rot-Grün verbessert das Zusammenspiel von direkter und repräsentativer Demokratie und erhöht die Verbindlichkeit und Transparenz der direktdemokratischen Verfahren.
Susanna Kahlefeld, Sprecherin für Partizipation und Beteiligung der Fraktion Bündnis90/Die Grünen:
„Mit dem neuen Abstimmungsgesetz geben wir den Berliner*innen mehr Mitbestimmung über ihre Stadt. Wir haben am Volksentscheid zum Erhalt des Tempelhofer Feldes, aber auch am Fahrradvolksbegehren, aus dem schließlich das Mobilitätsgesetz wurde, gesehen, dass die Initiativen der Bürger*innen Berlin zu einem besseren Ort machen. Diese Ergänzung tut auch der repräsentativen Demokratie gut.“
Frank Zimmermann, innenpolitischer Sprecher der SPD-Fraktion:
„Das neue Abstimmungsgesetz vereinfacht die Verfahren – sowohl für die Initiatoren als auch für die Behörden. Mit kürzeren Fristen, schnelleren Unterschriftenprüfungen und festen Terminen stärken wir weiter die Beteiligungsrechte der Bürgerinnen und Bürger.“
Michael Efler, demokratiepolitischer Sprecher der Fraktion DIE LINKE:
„Mit der Änderung des Abstimmungsgesetzes stärken wir die Wirksamkeit und Transparenz direktdemokratischer Verfahren. Durch die Festlegung von klaren Fristen wird es dem Senat zukünftig nicht mehr möglich sein, Volksbegehren durch unabsehbar lange Prüfungszeiträume ins Leere laufen zu lassen.“
Die wichtigsten Neuerungen in Kürze:
- Volksentscheide sollen künftig grundsätzlich zeitgleich mit Wahlen durchgeführt werden, die innerhalb von acht Monaten nach dem Volksbegehren anstehen.
- Erstmals werden feste Fristvorgaben für die amtliche Kostenschätzung (zwei Monate) und die Zulässigkeitsprüfung des Volksbegehrens (fünf Monate) eingeführt.
- Das Recht zur Änderung oder Nachbesserung eines Volksbegehrens ist nunmehr ausdrücklich geregelt, um das Verfahren transparenter zu machen und zu straffen.
- Künftig soll es eine Kostenerstattungsregelung nach dem Vorbild anderer Bundesländer geben. Danach wird ein Anteil der Kosten erstattet, die aufgebracht wurden, um die Öffentlichkeit zu informieren.
- Die Anzeigepflicht von Spenden Dritter an die Trägerin des Volksbegehrens wird durch eine Anzeigepflicht für den Einsatz von Eigenmitteln ergänzt, um mehr Transparenz zu schaffen.
- Auch auf Bezirksebene werden direktdemokratische Verfahren gestärkt. So wird z.B. geregelt, dass einem als zulässig festgestellten Bürgerbegehren nicht durch die Geltendmachung der Eingriffsrechte oder die Einleitung eines Feststellungsverfahrens seitens des Senats oder des zuständigen Senatsmitglieds die Grundlage entzogen werden kann, es also zulässig bleibt und ggf. mit einem Bürgerentscheid abgeschlossen werden kann.
- Die Trägerin eines Volksbegehrens erhält künftig das Recht, von den Bezirksämtern die wesentlichen Gründe für die Ungültigkeit von Unterschriften erläutert zu bekommen.
- Für den Fall der Durchführung eines Volksentscheids wird die verpflichtende Veröffentlichung einer Informationsschrift in leicht verständlicher Sprache vorgesehen, die das Abstimmungsverfahren erklärt. Diese Regelung stellt einen Baustein zur Förderung einer gleichberechtigten politischen Teilhabe für Menschen mit Behinderungen dar.