Update Corona-Hilfe für Unternehmen: Arbeitnehmerüberlassung prüfen
Ein Corona-Hilfe-Update von Nicole Ludwig, unserer Sprecherin für Wirtschaft und Sport:
Mit den Auswirkungen der Corona-Pandemie kommt es in der Arbeitswelt zu einem Ungleichgewicht: Während einige Unternehmen ihre Beschäftigten nicht einsetzen können, fehlt an anderen Stellen dringend Personal (z. B. in der landwirtschaftlichen Erzeugung und Verarbeitung, in der Lebensmittellogistik oder im Gesundheitswesen). An dieser Stelle (und auch als Alternative zum Kurzarbeitergeld) ist eine kurzfristige, erlaubnisfreie Arbeitnehmerüberlassung möglich. Hierbei werden Arbeitnehmer*innen für einen begrenzten Zeitraum an Fremdunternehmen verliehen.
Auch wenn Unternehmen bisher keine Arbeitnehmerüberlassung durchführen, können sie das nun in der Corona-Krise tun – unter erleichterten Bedingungen, denn ausnahmsweise ist die Arbeitnehmerunterlassung auch ohne die Erlaubnis für Arbeitgeber möglich.
Voraussetzung ist,
- dass die betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Überlassung zugestimmt haben,
- die Unternehmen nicht beabsichtigen, dauerhaft als Arbeitnehmerüberlasser tätig zu sein
- und die einzelne Überlassung zeitlich begrenzt auf die aktuelle Krisensituation erfolgt.
Die gesetzliche Regelung sind in § 1 Absatz 3 Nummer 2a AÜG geregelt. Angesichts der besonderen Bedeutung derartiger Einsätze ist es sachgerecht und dem unionsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz entsprechend, wenn die eingesetzten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit den Stammbeschäftigten im Einsatzbetrieb gleichgestellt werden.
Weitere Informationen und Ansprechpartner*innen finden Sie unter: https://www.arbeitsagentur.de/unternehmen/personalfragen/arbeitnehmerueberlassung
(Stand: 29. April 2020, Änderungen jederzeit möglich, Quelle BMAS, Arbeitsagentur – keine Gewähr)