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FAQ zum LADG: Wie hilft das neue Landesantidiskriminierungsgesetz gegen Diskriminierung?

Grafik: Grüne Fraktion Berlin

Diskriminierung ist leider ein alltägliches Phänomen, das – wenn zwar nicht alle – auf die eine oder die andere Weise doch die allermeisten Menschen betrifft. Und nicht selten sind es staatliche Behörden und Akteur*innen, von denen Diskriminierung ausgeht. Dies haben wir Grüne über lange Zeit kritisiert und einen besseren Diskriminierungsschutz für Betroffene gefordert. Heute hat Rot-Rot-Grün auf Vorlage des grünen Senators Dirk Behrend im Berliner Abgeordnetenhaus das Landesantidiskriminierungsgesetz – kurz LADG – beschlossen. Mit dem bundesweit ersten Landesantidiskriminierungsgesetz schreiben wir nach den bundesweit ersten Mobilitäts- und Mietendeckelgesetzen bereits zum 3. Mal Geschichte.

Für unseren Abgeordneten Sebastian Walter, Sprecher für Antidiskriminierung, ist es eines seiner wichtigsten politischen Projekte in dieser Wahlperiode, denn das Gesetz ist ein grundlegender Baustein, um den rechtlichen Diskriminierungsschutz der Berliner*innen weiter auszubauen und die Verwaltung zu sensibilisieren und darin zu bestärken, der gesamten Stadtgesellschaft diskriminierungsfrei als Dienstleisterin zur Verfügung zu stehen.

Daher hat er hier die wichtigsten Fragen zum LADG in einem FAQ zusammengefasst:

Welche Ziele verfolgt das LADG?

Das LADG dient dem Schutz vor behördlicher Diskriminierung und fördert Diversität und eine Kultur der Wertschätzung von Vielfalt in den Berliner Behörden.

Warum ist der Schutz vor Diskriminierung so wichtig?

Diskriminierung ist alles andere als ein Randthema für die Berliner*innen. Viele haben Diskriminierungen beobachtet, viele auch persönlich erfahren. Im Rahmen einer Umfrage im Auftrag der Landesantidiskriminierungsstelle gab fast die Hälfte aller Befragten in Berlin an, schon einmal selbst diskriminiert worden zu sein. Von Diskriminierung auf Ämtern und Behörden berichten dabei 14 Prozent der Betroffenen.

Welche Diskriminierungsmerkmale sind geschützt?

Das LADG schützt vor behördlichen Diskriminierungen aufgrund folgender Merkmale:

  • des Geschlechts
  • der ethnischen Herkunft
  • einer antisemitischen und rassistischen Zuschreibung
  • der Sprache
  • der Religion und der Weltanschauung
  • einer Behinderung
  • einer chronischen Erkrankung
  • des Lebensalters
  • der sexuellen und geschlechtlichen Identität sowie
  • des sozialen Status‘

Welche Beispiele für eine Diskriminierung sind im Gesetz gemeint?

Hier einige Beispiele:

  • wenn junge Schwarze Männer systematisch polizeilichen Kontrollen ausgesetzt werden
  • wenn in Anwesenheit einer Antragstellerin sexistische Bemerkungen gemacht werden
  • wenn für Rom*nja keine Identitätsdokumente erstellt werden
  • wenn für LSBTIQ*-Personen die Versammlungsfreiheit nicht gewährt wird
  • wenn bei der Ausstellung von Wohnberechtigungsscheinen deutsche Staatsangehörige bevorzugt werden
  • wenn öffentliche Gebäude keine barrierefreien Zugänge haben
  • wenn sehbehinderten Menschen, die auf einen Assistenzhund angewiesen sind, der Zutritt zum Bürgeramt mit Hund verweigert wird

An wen wende ich mich, wenn ich diskriminiert wurde?

Das Land Berlin fördert ein breites Netzwerk qualifizierter Beratungsstellen, die Sie im Diskriminierungsfall kostenfrei unterstützen können. In Fällen behördlicher Diskriminierung können Sie sich zukünftig auch an die LADG-Ombudsstelle wenden.

Wie kann mich die Ombudsstelle im Falle einer Diskriminierung unterstützen?

Die Ombudsstelle unterstützt Sie in dervWahrnehmung Ihrer Rechte nach dem LADG. Sie ist berechtigt, Stellungnahmen einzufordern, Gutachten einzuholen oder Sachverständige hinzuziehen und Handlungsempfehlungen auszusprechen. Alle öffentlichen Stellen des Landes sind verpflichtet, sie in der Fallklärung zu unterstützen. Sofern Sie das wünschen, kann die Ombudsstelle auch auf eine gütliche Streitbeilegung hinwirken.

Wann lohnt es sich, eine Rechtsanwält*in zu konsultieren?

Eine Rechtsanwält*in zu konsultieren bietet sich dann an, wenn Sie im Diskriminierungsfall außergerichtlich nicht weiterkommen und deshalb eine Entschädigung vor Gericht geltend machen wollen. Denn Ansprüche nach dem LADG können Sie nur vor dem Landgericht Berlin einklagen. Dazu sind dort Anwält*innen notwendig. Alternativ können Sie etwaige Ansprüche von einem anerkannten Antidiskriminierungsverband geltend machen lassen.

Was kann ich vor Gericht erreichen?

Das LADG sieht einen Anspruch auf Schadensersatz (bei einem finanziellen Schaden) und einen Anspruch auf Entschädigung (Schmerzensgeld) vor. Diese Ansprüche setzen voraus, dass Sie selbst diskriminiert worden sind.

Liegt eine strukturelle Diskriminierung vor, also eine Diskriminierung, deren Ursache in vorhandenen Strukturen und Verfahrensweisen von Institutionen liegt, kommt eine Verbandsklage durch einen anerkannten Antidiskriminierungsverband in Betracht. Der Verband kann, wenn er außergerichtlich nichts erreichen konnte, vom Verwaltungsgericht feststellen lassen, dass eine Diskriminierung vorliegt.

Wieviel kostet mich ein Gerichtsverfahren?

Die Kosten des Verfahrens vor dem Landgericht hängen von der Höhe des geltend gemachten Anspruchs ab. Sie umfassen die Gerichtskosten sowie die Kosten der anwaltlichen Vertretung. Die unterlegene Partei trägt die Kosten des Rechtsstreits. Sollten die finanziellen Mittel zur Finanzierung des Gerichtsverfahrens nicht vorhanden sein, besteht die Möglichkeit, dass ein anerkannter Antidiskriminierungsverband etwaige Ansprüche geltend macht (s.o., Frage 8). Zudem kann Prozesskostenhilfe beantragt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.

Richtet sich das Gesetz gegen die Beamt*innen und Angestellten des Landes Berlin?

Nein, das LADG richtet sich nicht gegen Beamt*innen und Angestellte des Landes Berlin! Vielmehr hat es zum Ziel, allen Berliner*innen einen diskriminierungsfreien und gleichberechtigten Zugang zu öffentlich-rechtlichen Dienstleistungen zu ermöglichen.

Mit welchen Verbänden wurde das Gesetz vor der Verabschiedung diskutiert?

Im Juli und August 2018 wurden insgesamt 79 Fachkreise und Verbände angehört, darunter auch der DGB und der dbb. 49 der Angehörten gaben Stellungnahmen ab, die bei der weiteren Arbeit am Gesetzesentwurf berücksichtigt wurden. Die Gewerkschaft der Polizei (GdP) wurde ebenfalls zur Anhörung eingeladen. Sie äußerte sich jedoch nicht.

Ist mit einer „Klagewelle“ zu rechnen?

Eine große Anzahl von Schadensersatzklagen ist nicht zu erwarten. Die mögliche Veränderungswirkung des LADG dürfte vergleichbar mit der Wirkung des AGG sein. Auch beim AGG wurde vor seinem Inkrafttreten eine „Klagewelle“ prognostiziert, die nach Inkrafttreten des Gesetzes jedoch nicht eingetreten ist. Gleiches steht für das LADG zu erwarten. Einem Großteil diskriminierenden öffentlich-rechtlichen Handelns kann bereits vor Entstehung eines Schadens begegnet werden, indem frühzeitig auf rechtmäßiges Handeln hingewirkt wird.

Sieht das Gesetz eine „Beweislastumkehr“ vor und betritt das Land Berlin mit dem LADG in diesem Fall rechtliches Neuland?

Die einschlägigen europäischen Richtlinien reagieren auf die Beweisnot, in die diskriminierte Menschen regelmäßig geraten, da Diskriminierungen häufig nicht „offen“ sondern verdeckt (z.B. bei Racial Profiling) erfolgen. Daher sehen diese eine Beweiserleichterung zugunsten diskriminierter Personen vor.

Die entsprechende Umsetzung im LADG lautet wie folgt: „Werden Tatsachen glaubhaft gemacht, die das Vorliegen eines Verstoßes gegen § 2 oder § 6 überwiegend wahrscheinlich machen, obliegt es der öffentlichen Stelle, den Verstoß zu widerlegen.“

Dem Wortlaut der Bestimmung kann entnommen werden, dass keine generelle „Beweislastumkehr“, sondern lediglich eine Beweiserleichterung geregelt ist. Dies bedeutet, dass öffentliches Handeln rational begründet und nachvollziehbar gemacht werden muss. § 7 LADG besagt, dass es der öffentlichen Stelle (so etwa auch der Polizei) obliegt, den Verstoß gegen § 2 (Diskriminierungsverbot) oder § 6 (Maßregelungsverbot) LADG zu widerlegen, wenn Tatsachen glaubhaft gemacht werden, die das Vorliegen solch eines Verstoßes überwiegend wahrscheinlich machen. Für die Glaubhaftmachung der Tatsachen ist es erforderlich, dass das Vorliegen einer Diskriminierung oder Maßregelung überwiegend wahrscheinlicher ist als das Nichtvorliegen.

Mit dem LADG betreten wir, anders als kolportiert, kein rechtliches Neuland. Eine vergleichbare Vorschrift findet sich seit vielen Jahren im Berliner Landesgleichberechtigungsgesetz (LGBG) in Bezug auf Menschen mit Behinderungen.

Reicht es aus, eine Diskriminierung bloß zu behaupten und drohen damit Mitarbeiter*innen der Berliner Verwaltung und Behörden unsachgemäße Diskriminierungsklagen?

Allein die Behauptung einer Diskriminierung genügt nicht, um eine öffentliche Stelle (z.B. die Berliner Polizei) in die Beweispflicht zu bringen, nicht diskriminiert zu haben. Es müssen im ersten Schritt durch die diskriminierte Person Tatsachen vorgetragen werden, die eine Diskriminierung für das Gericht überwiegend wahrscheinlich machen. Hier liegt die Beweisführungslast also bei der diskriminierten Person und nicht bei der öffentlichen Stelle. Erst dann, wenn im ersten Schritt nach richterlicher Überzeugung glaubhafte Tatsachen für eine Diskriminierung beigebracht werden, ist die öffentliche Stelle im zweiten Schritt gehalten, einen Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot zu widerlegen.

Die Rechtsdurchsetzung – z.B. auf Grundlage des Allgemeinen Gesetzes zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in Berlin (ASOG Berlin), auf das sich auch polizeiliches Handeln stützt – wird vom LADG in keiner Weise eingeschränkt. Sofern etwa Polizeibeamt*innen eine Maßnahme ergreifen, die innerhalb ihrer Befugnisse, nach dem ASOG Berlin liegt und die sie aufgrund der erkennbaren Umstände für erforderlich halten durften, liegt keine Diskriminierung bzw. Maßregelung nach dem LADG vor. Etwas anderes gilt dann, wenn beispielsweise Polizeibeamt*innen eine ergriffene Maßnahme mit dem äußeren Erscheinungsbild einer Person (z.B. Hautfarbe) begründen würden. Zu beachten ist aber, dass dieses Vorgehen – bereits jetzt und ohne Anwendbarkeit des LADG – aufgrund des ASOG Berlin rechtswidrig wäre, da es sich um ein unzulässiges „racial profiling“ handelt.

Müssen etwaige Schadensersatz- und Entschädigungsansprüche von Mitarbeiter*innen der Verwaltungen und Behörden selbst beglichen werden?

Nein, das LADG sieht keine persönliche Haftung von Dienstkräften der Polizei wegen angeblicher oder tatsächlicher Diskriminierungen vor! Straf- oder Ordnungswidrigkeitstatbestände zu Lasten von Dienstkräften enthält das Gesetz ebenfalls nicht. Auch mittelbare „Nachteile“ wie etwa Beförderungssperren und Disziplinarmaßnahmen kommen nach wie vor — und unabhängig vom LADG — nur im Rahmen des schon heute geltenden Rechts in Betracht. Auch eine Haftung z.B. auswärtiger Polizeidienstkräfte oder der Entsendeländer aus dem LADG gibt es nicht, so dass mögliche Schadenersatzansprüche ausschließlich gegen das Land Berlin gerichtet sein können.

Wo finde ich weitere Informationen?

Etwa auf der Webseite der Senatsverwaltung für Justiz, Verbraucherschutz und Antidiskriminierung.


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